Satzung
§ 1
Die am 22. Mai 1928 gegründete
Schützengesellschaft 1928 Ffm.-Sindlingen e.V. (Körperschaft)
mit Sitz in Frankfurt am Main
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Pflege des Schießsportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Kinderkrebshilfe Frankfurt e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
- Der Verein hat:
a.) ordentliche Mitglieder
b.) Ehrenmitglieder
c.) Jungschützen - Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
- Jungschützen sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung wird das im Voraus entrichtete Eintrittsgeld zurückerstattet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- durch den Tod
- durch Austritt, der nur schriftlich und mindestens vier Monate zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann.
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a.) sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt und ein Mahnverfahren gegen ihn eingeleitet wurde
b.) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
§ 10 Rechte der Mitglieder
- Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
- Jungschützen unter 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
- Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
- Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu deren Erfüllung.
- Während der Dienstpflicht bei der Bundeswehr bleiben dem Mitglied ohne Beitragszahlungen die Rechte des Mitglieds erhalten.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
- die Beiträge pünktlich zu bezahlen und
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
- Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Halbjahr zu entrichten, Beträge für nicht geleistete Arbeitsstunden bis Ende des 1. Quartals des folgenden Geschäftsjahres (Umlagen).
§ 13 Ausschluss
- Der Ausschluss kann erfolgen:
a.) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzungb.) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seineZwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die imbesonderen Maße die Belange des Sportes schädigenc.) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins - Über den Ausschluss kann entscheiden:
a.) der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder oder
b.) die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. - Vor jeder Entscheidung oder Abstimmung über einen Ausschluss ist der Beschuldigte zu hören und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 15)
- die Mitgliederversammlung (§ 17)
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a.) dem / der 1. Vorsitzende/-n
b.) dem / der 2. Vorsitzende/-n
c.) dem / der Schriftführer/-in
d.) dem / der Kassenwart/-in
e.) dem / der Sportleiter/-in
f.) dem / der Jugendwart/-in - Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleine unterschrift- und vertretungsberechtigt. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die / der 1.Vorsitzende/-r.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung aus schließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit vom Vorstand genehmigt sein.
- Der Vorstand soll mindestens einmal alle sechs Wochen zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung kann auch digital als Video- bzw. Webkonferenz abgehalten werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzunehmen sind. Wenn das Abhalten einer Sitzung mit ausreichender Beteiligung zeitnah nicht möglich ist, können Beschlüsse ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen per EMail getroffen werden.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstands und mangelnder Möglichkeit einer zeitnahen Wahl durch die Mitgliederversammlung wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern eine kommissarische Vertretung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 16 erweiterter Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a.) Pressewart/-in
b.) 2. Schriftführer/-in
c.) Referent/-in Kurzwaffe
d.) Referent/-in Luftdruckwaffen
e.) Referent/-in KK Geweh
f.) Zeugwart/-in Waffen
g.) Zeugwart/-in Waffen
h.) Zeugwart/-in Standpflege Pistole
i.) Zeugwart/-in Standpflege Pistole
j.) Zeugwart/-in Standpflege Außenstände
k.) Zeugwart/-in Standpflege Außenstände
l.) Ehren-Zeugwart/-in
m.) Ehren-Zeugwart/-in - Die Ämter des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der geschäftsführende Vorstand kann gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand oder mit Teilen des erweiterten Vorstandes tagen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Stimmrecht in der Vorstandssitzung mit Ausnahme der Themen aus § 15.
§ 17 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören stimmberechtigt an:
a.) ordentliche Mitglieder
b.) und Ehrenmitglieder. - Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher schriftlich erfolgen.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten
a.) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder
b.) Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahlen gemäß Satzung
e.) Anträge
f) Verschiedenes - Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.Jungschützen (§ 7, Ziffer 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
- Anträge, die in einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an die Versammlung gestellt werden sollen, müssen dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
- Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Spätestens vier Wochen nach Versammlungsdatum wird das Protokoll für vier Wochen im Vereinsheim ausgehängt. Gehen in dieser Zeit keine Bemerkungen ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 18 Kassenprüfer
- Den Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
- Zur Überprüfung der Kassenführung werden jeweils gleichzeitig mit dem Vorsitzenden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstands zur Rechnungslegung Stellung zu nehmen.
§ 19 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 20 Ehrungen
- Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl einer Person zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 21 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 3/4 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen der erschienenen Mitglieder dies beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.
Frankfurt-SIndlingen, 5.11.2021