Die Gesetze im Detail

Hier findet ihr einen Link zum Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

Ergänzt wird dies durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Dazu kommen noch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und seine erste Verordnung und zweite Verordnung.


Das neue Waffengesetz: Änderungen erklärt

Bitte beachten: Diese Zusammenstellung beruht auf der Interpretation des veröffentlichten Gesetzestextes. Von daher können wir hier keine Rechtsverbindlichkeit garantieren. Im Zweifel fragt bitte euer zuständiges Ordnungsamt bzw. direkt den Verband an; besteht aber auf einer schriftlichen Stellungnahme – mündliche Auskünfte können nur schwerlich nachgewiesen werden. Diese Ausführungen beziehen sich auf die Dritte Novelle des Waffengesetzes, in Kraft getreten am 20.02.2020, und können durch spätere Vorschriften überholt sein.

Diese Informationen sind nur für unsere Mitglieder gedacht und stellen keine Rechtsberatung dar! Wir geben keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

Zuverlässigkeitsprüfung

Wie sicher bereits bekannt, da bis zur Übelkeit von allen möglichen Personen und Organisationen durchdiskutiert, gehört zur regelmäßig durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung in Zukunft auch eine Sicherheitsabfrage bei der örtlichen, zuständigen Stelle des BfV (Bundesamt für Verfassungsschutz) und bei der örtlichen Polizeidienststelle, zusätzlich zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. Auch kann die Waffenbehörde ein persönliches Erscheinen zum Gespräch verlangen.

Für Wiederlader wichtig ist, dass auch das Sprengstoffgesetz entsprechend  geändert wird, dort also die gleichen Vorschriften Anwendung finden.


Bedürfnisprüfung

Für den Neuerwerb einer Waffe wird es keine Änderungen geben; notwendig ist, wie bisher, der Nachweis von einer Trainings- oder Wettkampfeinheit pro Monat während des vorangegangenen Jahres oder 18 Einheiten pro Jahr. Die verschiedenen Verbände haben darauf basierend eigene Regelungen getroffen (z.B. Anzahl Schießtermine an demselben Tag die anerkannt werden, Pausenzeiten). Bitte im Zweifel beim jeweiligen Verband nachfragen.

Klare Regeln gelten aber jetzt für die Prüfung des fortgesetzten Bedürfnisses für Sportschützen: Nach fünf und nach zehn Jahren nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nunmehr die Teilnahme am Schießsport zu prüfen und nachzuweisen. Nachzuweisen sind dabei die jeweils zwei vorangegangenen Jahre, also Jahr 4 und 5 bzw. Jahr 9 und 10; in diesen Zeiträumen ist eine Teilnahme pro Quartal oder, alternativ, 6 Teilnahmen pro Jahr nachzuweisen. Wichtig ist hierbei: die 1/Quartal oder 6/Jahr müssen pro Waffenart (Kurzwaffe und/oder Langwaffe) absolviert werden und es müssen eigene Waffen benutzt worden sein. Die zwischenzeitlich angedachten 12 oder 18 Einheiten für jede einzelne Waffe sind damit vom Tisch. Auch bei diesen beiden Prüfungen erfolgt eine Sicherheitsabfrage beim BfV.

Die Bescheinigung muss spätestens ab dem 31.12.2025 durch den jeweiligen Verband erfolgen, bis dahin während einer Übergangsfrist durch den Verein. Sind mehr als 10 Jahre seit der Erteilung der ersten WBK vergangen, ist das regelmäßige Schießen nicht mehr nachzuweisen und es reicht der Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Schützenverein aus.


Gelbe WBK

Auf der (oder den) gelben WBK dürfen Sportschützen zukünftig maximal 10 Waffen eintragen lassen. Alle weiteren Waffen müssen, nach der üblichen Bedürfnisprüfung, auf die grüne WBK eingetragen werden.


Wesentliche Teile

Der Begriff der „wesentlichen Teile“ wurde erweitert und schließt nun auch Gehäuse ein. Für AR10/15-Besitzer wichtig: sowohl Upper als auch Lower Receiver sind nun wesentliche Teile und müssen, ähnlich wie Wechselsysteme, in der WBK eingetragen werden. Unklar ist hier noch die Erwerbsvoraussetzung (Voreintrag nötig oder nicht), dies sollte im Bedarfsfall mit dem zuständigen Ordnungsamt geklärt werden. Existierende Ersatzteile müssen nachträglich eingetragen werden.


„Große“ Magazine

Sicher einer der Aufreger der neuen Gesetzfassung sind die neuen Vorschriften bezüglich Magazinen großer Kapazität. Grundsätzlich gilt: ab dem Veröffentlichungsdatum des Gesetzes (20.02.2020), also ab sofort, zählen Wechselmagazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss (Langwaffen) bzw. 20 Schuss (Kurzwaffen) zu den „verbotenen Gegenständen“, mit allen entsprechenden Konsequenzen für Umgang, Aufbewahrung, Erwerb, Verkauf etc. 

Wichtig ist hier die Einschränkung auf Zentralfeuerwaffen; sollte also jemand z.B. ein 25er Magazin für seine Ruger 10/22 (Kal. .22 l.r. Randfeuer) haben, ist und bleibt dies noch völlig okay.

Ebenfalls wichtig: Die Beschränkung gilt für den Magazinkörper; ein 30er AR15 Magazin, das mit einem eingesteckten Limiter auf 10 Schuss beschränkt wurde, bleibt für das Gesetz ein 30 Schuss Magazin und damit verboten. Erlaubt bleiben hingegen Koppler, mit denen mehrere 10 Schuss Magazine physikalisch zusammengesteckt werden können; inwieweit die dann aber sportlich nutzbar sind, hängt von der jeweiligen Sportordnung ab. Im Zweifel fragt bitte euren Verband.

Achtung bei Magazinzubehör: Ein Austausch-Magazinboden mit griffiger Form, der nebenbei noch die Kapazität um zwei Schuss erhöht, macht aus einem legalen 19er Magazin schnell ein 21er und damit einen verbotenen Gegenstand.

Gleiches gilt entsprechend für Waffen mit fest eingebautem Magazin, z.B. Röhrenmagazinen; auch hier gilt die Grenze von 10 bzw. 20 Schuss. Bei Waffen, die unterschiedliche Kaliber verschießen können, etwa Selbstlade- oder Repetierflinten, ist hierfür, gemäß dem Gesetzestext, das „kleinste nach Herstellerangaben bestimmungsgemäße Kaliber“ maßgebend. Hier besteht noch dringender Klärungsbedarf.

Für „große“ Magazine oder Waffen mit solchen eingebauten Magazinen, die vor dem 13.06.2017, dem Tag des Inkrafttretens der EU Feuerwaffenrichtlinie, gekauft wurden, muss bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden oder sie müssen bei der Behörde zur Vernichtung abgegeben werden. Inwieweit eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren sportlichen Nutzung des Gegenstandes berechtigt ist ebenfalls noch ungeklärt. Magazine und Waffen, die nach dem 13.06.2017 gekauft wurden müssen bei der Behörde zur Vernichtung abgegeben werden.


Salutwaffen, Deaktivierte Waffen und Pfeilabschussgeräte

Salutwaffen: Der Erwerb bedingt nun die Eintragung in der WBK, es ist hierfür keine Sachkundekenntnis nachzuweisen, aber das Bedürfnis ist zu begründen. Waffen im Altbesitz sind bis zum 01.09.2021 anzumelden. Salutwaffen, die früher vollautomatische Waffen waren, (MPs, MGs, Sturmgewehre...) sind in Zukunft verboten.

Deaktivierte Waffen: Auch nach geltendem Recht deaktivierte, ehemals scharfe Waffen müssen beim Amt angemeldet werden!

Die Gesetzeslücke, nach der Abschussgeräte für Hohlpfeile (über den „Lauf“ gestülpt) keine Waffen waren, ist nun gestopft; auch hier besteht WBK-Pflicht.

 

Softair

Die Regelung, dass Softairwaffen mit einer Mündungsenergie < 0,5 Joule nicht unter das Waffengesetz fallen, gibt es nicht mehr! Jetzt heißt es verkürzt, dass nur Spielzeuge gemäß EU Spielzeugrichtlinie nicht unter das Waffengesetzt fallen. Die EU Spielzeugrichtline aber sagt unter anderen, dass Gegenstände, die wie echte Waffen aussehen, niemals Spielzeuge sein können und Spielzeuge keine festen Gegenstände verschießen dürfen. Softairwaffen entsprechen folglich nicht der EU Spielzeugrichtline. Im Klartext heißt das: Jede Softairwaffe (mit einer Mündungsenergie >0,08 Joule) fällt ab sofort unter das Waffengesetz mit allen daraus resultierenden Konsequenzen: Aufbewahrungsvorschriften, Altersvorschriften (ab 18 Jahre), Kennzeichnungsvorschriften wie F im Fünfeck, kein Vollauto, etc. Fehlt zum Beispiel das F im Fünfeck müsste die Softairwaffe in eine WBK eingetragen werden, da sie jetzt keine freie Waffe mehr ist. Kann sie vollautomatisch schießen, ist sie eine mindestens mal eine Waffe der Kategorie A! Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Altbestand regelt!

Also, passt bitte gut auf, dass ihr euren Kindern keine Kriegswaffe unterschiebt!

 

Keine Änderungen

Keine Änderungen gibt es bei Armbrüsten, Bögen, Schreckschußwaffen, Luft- und CO2 Waffen <7,5 Joule Mündungsenergie und bei Vorderladern. Außerdem bleibt alles beim Alten was das Überlassen von Schusswaffen unter WBK Inhabern für den Zeitraum von maximal 4 Wochen angeht.

 

Waffenverbotszonen

Städte dürfen nun wesentlich leichter als zuvor Waffenverbotszonen ausweisen. Es gibt hier zwar Ausnahmen für berechtigte Personen, aber es wird dringend empfohlen sich über diese Ausnahmen vorab zu informieren, z.B. bevor man mit seiner Sportwaffe im Hauptbahnhof zu einem Wettkampf fährt.


Jäger

Auch hier gelten die Magazinverbote für Kurz- und Langwaffen.

Grundsätzlich besteht nun pro Zentralfeuer-Langwaffe das Recht auf den Kauf eines Schalldämpfers. Ebenso sind Nachsichtvor- und Aufsatzgeräte in Zukunft keine verbotenen Gegenstände mehr. Allerdings bedingt der jagdliche Einsatz noch Änderungen am jeweiligen Jagdgesetz.

 
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